Allgemeine Geschäftsbedingungen


AGB // ACTS & BEATS

Stand: 20.09.2022

 

Vorbemerkungen

Dieser Vertrag ist ein Dienstleistungsvertrag der Livemusik Agentur ACTS & BEATS, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit den Geschäftsführern Marcel Maus und Pablo Ludwig. Aufgrund des Selbstverständnisses einer Musikagentur, die sich mit verschiedenen musikalischen Konzepten und mit einer Vielzahl von einzigartigen und professionellen Musikern präsentiert, kann für jede Form der Veranstaltung ein passender musikalischer Rahmen verwirklicht werden. 

 

Die Dienstleistungen von ACS & BEATS gehen allerdings noch über den musikalischen Bereich hinaus. Von der Organisation der Ton - und Lichttechnik bis hin zur Planung einer Veranstaltung bietet ACTS & BEATS ein Rundumpaket, das jede private Feier, Geschäftsfeier oder öffentliche Veranstaltung zu einem besonderen Ereignis macht.

Der nachfolgende Vertrag beinhaltet die Dienstleistungen, die nach vorangegangenem und ausgearbeitetem Angebot schriftlich vom Veranstalter gebucht und bestätigt worden sind. Zudem finden sich im Vertrag die Anforderungen an den Veranstalter, die für die darstellenden Künstler und Techniker notwendig sind, um ihren Auftrag gewissenhaft und erfolgreich ausführen zu können. 

 

Die detaillierten Ausführungen der einzelnen Aspekte in diesem Vertrag basieren auf einem fundierten Erfahrungswissen aus der Veranstaltungsbranche und bedürfen daher der gewissenhaften und vollständigen Kenntnisnahme und Einhaltung durch den Veranstalter. Der in diesem Vertrag aufgeführte Veranstalter ist bezüglich der betreffenden Veranstaltung der einzige Vertragspartner und Verantwortliche gegenüber der Agentur. Für die Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Anforderungen hat er selbst Sorge zu tragen, bzw. hat er die Betreiber der Veranstaltungslokalität mit dem einbezogenen Personal auch den eingesetzten Bankettleiter entsprechend anzuleiten. 

 

Bitte senden Sie diesen Vertrag auf Postwegen oder via E-Mail innerhalb von 10 Werktagen ausgefüllt und unterschrieben an untenstehende Firmenanschrift zurück. Sie erhalten dann umgehend eine gegengezeichnete Kopie. 

Inhalt

1). Zusammenfassung der Vertragsdaten - vom Veranstalter auszufüllen bzw. zu ergänzen!

2.) Fragebogen zur Veranstaltung - vom Veranstalter auszufüllen!

3.) Vertragstext - vom Veranstalter zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen!

4.) Unterschriftseite - vom Veranstalter auszufüllen!

Vertragstext

Die beteiligten Musiker, Disc Jockeys (DJs) und Veranstaltungstechniker werden im Folgenden kurz „der Künstler“ genannt, die Unternehmensleitung wird im Folgenden kurz „die Agentur“ genannt. 

 

Übersicht der Vertragsdaten

Der Veranstalter hat die für Ihn offengelassen Felder in gut leserlicher Schrift und mit richtigen Angaben vollständig auszufüllen. Sollte der Veranstalter auf der zuvor genannten Veranstaltung nicht persönlich Zugegen sein, oder auf der Veranstaltung selber stark eingespannt sein, so hat er seine Vertreter oder gebuchtes Personal in die Ablauf bezogenen Kerndaten einzuweihen und entsprechend anzuleiten. Zum oben aufgeführten Zeitplan des Künstlers bleibt zu erwähnen, dass wenn der oben eingetragene Darbietungszeitraum des Künstlers seitens des Veranstalters verzögert oder unterbrochen wird, für den Künstler als Darbietungsende dennoch die angegebene Schlusszeit gilt. Sollte der Veranstalter nach Darbietungsende eine spontane Dienstleistungsverlängerung wünschen, so kann diese nach Absprache bis maximal 04:00 Uhr hinzu gebucht werden. Überstunden werden von der Agentur nachträglich in Rechnung gestellt. Eine der Anzahl der eingespannten Personen entsprechende Staffelung der Überstundenkosten folgt im weiteren Vertragstext.

 

Gage und Zahlungsmodalitäten

Der Veranstalter leistet die Anzahlung laut ausgestellter Anzahlungs-Rechnung fristgerecht zum aufgeforderten Zeitpunkt an die Agentur. Die Bankverbindung der Agentur kann aus der vorangegangenen Vertragsübersicht, oder der zugesandten Anzahlungsrechnung entnommen werden. Ist die Anzahlung innerhalb der genannten Frist nicht auf dem Konto der Agentur eingegangen, kann die weitere Verfügbarkeit des reservierten Künstlers durch die Agentur dann nicht mehr gewährleistet werden. Ist die Anzahlung erfolgt und somit ein vollständiger Vertrag zustande gekommen, leistet der Veranstalter darüber hinaus zu einem vorgegebenen Zeitpunkt eine Restzahlung der übrigen offenen 60% des vereinbarten Bruttobetrages an die Agentur.  Eine rechtzeitig zugesandte Schlussrechnung gibt diesen Zeitpunkt vor (in der Regel: 5 Werktage vor  betreffendem Veranstaltungstermin). Sollte diese Zahlung nicht rechtzeitig eingehen, behält die Agentur sich vor, die Veranstaltung nicht anzutreten und die geleistete Anzahlung als Entschädigungsausgleich einzubehalten. 

Eventuelle Überstunden- oder Mehrkosten werden in einer separaten Rechnung nach Veranstaltung nachbelastet und rechtzeitig zugesandt.

Über die Höhe der vereinbarten Gage ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren! Die Agentur meldet die Künstlersozialabgaben für den gebuchten Künstler an und führt diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die Agentur und der Künstler wickeln die Versteuerung Ihres Einkommens selbst ab. Bei ausländischen Künstlern zahlt die Agentur die „Ausländersteuer“ nach §50a ESTG, Absatz 4,5.

 

Künstlerische Gestaltung

Der Künstler ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Veranstalters oder der Gäste. Der Veranstalter kann sich nicht darauf berufen, dass die Darbietung künstlerisch oder technisch unzureichend ausgestattet ist, da er nach eigenem Ermessen mit dem Künstler die richtige Wahl für seine Veranstaltung getroffen hat. Dies gilt auch für den „DJ- Service“. Die Lautstärke der Darbietung variiert zwischen 90 und 100 Dezibel am „FOH“, was einer einem Konzert angemessenen aber nicht unangenehmen oder gesundheitsschädlichen Lautstärke entspricht. Lautstärkevorstellungen von Gästen oder den Betreibern der Veranstaltungslokalität können nicht berücksichtigt werden. Der Veranstalter muss vorab seine Gäste und die Betreiber der Lokalität darüber in Kenntnis setzen. Soweit es technische oder künstlerische Gestaltungswünsche seitens des Veranstalters gibt, können diese bis spätestens 20 Werktage vor der Veranstaltung schriftlich mit der Agentur abgestimmt werden. Der Künstler tritt stets in gepflegter und gehobener Kleidung auf. Eine Kleiderordnung kann nicht vorgeschrieben werden.

 

Soundcheck und Anwesenheit

2 Stunden vor Einlass der Gäste (siehe Zeitplan in der Übersicht) (oder 1 Stunde vor Beginn der  Darbietung, falls mehrere Bühnenprogrammpunkte vertreten), soll es dem Künstler möglich sein, die Instrumente aufbauen und einen ungestörten Soundcheck durchführen zu können. Der Soundcheck ist notwendig und unabdingbar, um die künstlerische Darbietung in bestmöglicher klanglicher Transparenz, Ausgewogenheit und angemessener Lautstärke präsentieren zu können.

Die Planung der Veranstaltung seitens des Veranstalters ist dabei allerdings so zu gestalten, dass die maximale seinem Auftrag betreffende Präsenzzeit des Künstlers am Veranstaltungsort nicht mehr als 9 Stunden beträgt. Die Zeitspanne vom Aufbau der Instrumente (2 Stunden vor Einlass der Gäste) bis zum Ende der Darbietungszeit, soll die 9 Stunden Grenze nicht überschreiten (ausgenommen sind Veranstaltungstechnikfirmen, die bei Veranstaltungsgrößen von über 150 Gästen als Subunternehmer eingesetzt werden). Jede Stunde, die über die genannte Präsenzzeit vorher oder nachher hinausgeht, wird als Überstunde behandelt und durch die Agentur entsprechend der folgenden Staffelung (Netto) abgerechnet:

-        Verfrühter Aufbau/Soundcheck: 70€* pro Person je Stunde

-        Überstunde Livemusik: 150€* pro Person

-        Überstunde DJ- Service: 100€* pro Person (ebenfalls Tontechniker, Lichttechniker, Helfer) je angefangene Stunde

*zzgl. MwSt.

 

Verpflegung und Garderobe

Eine gelungene Darbietung des Künstlers steht und fällt zu einem Großteil mit seinem Wohlbefinden. Die im Folgenden genannten Anforderungen sind deshalb essenzieller Vertragsbestandteil. Bei nicht Erfüllung dieser   Anforderungen ist der Künstler berechtigt, unter Aufrechterhaltung der vollständigen Gagenforderung gegenüber dem Veranstalter, von seiner Dienstleistung Abstand zu nehmen. Alternativ behält die Agentur sich vor, eine unzureichende Künstlerverpflegung nachträglich finanziell durch den Veranstalter ausgleichen zu lassen, wenn die Künstler durch unzureichende Verpflegung vor Ort gezwungen sind, persönlich für Getränke und Speisen aufkommen zu müssen.

 Dem Künstler ist ein separater, belüfteter, angenehm temperierter (im Winter mind. 20 Grad Celsius,- Außengarderoben mit Heizpilzen versehen), sauberer, angemessen großer und beleuchteter Raum oder abgetrennter Bereich mit Spiegel, Tisch und ausreichend Stühlen zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum dient sowohl dem Umkleiden und Schminken, als auch den Ruhephasen in den Darbietungspausen und dem Essen. Dieser Raum darf nicht weiter als 100 Meter vom Bühnenbereich entfernt sein und muss sich in Nähe zu einer Toilette mit Waschbecken befinden. In der besagten Garderobe ist vor Ankunft des Künstlers und angemessen an die Personenzahl eine Stärkung in Form von 4 halben belegten Brötchen pro Person (mit Wurst oder Käse und Salat), einem Stück Obst pro Person, einer Kiste Mineralwasser mit ausreichend Gläsern, 5 großen Flaschen Saft und 2 Kannen Kaffee und Tee mit ausreichend Tassen, Zucker und Milch bereitzustellen. Während der Darbietung des Künstlers sind seitens des Veranstalters oder des Verpflegungspersonals ausreichend verschließbare Wasserflaschen direkt am Bühnenbereich zu platzieren. 

Dem Künstler ist zudem eineinhalb Stunden vor Beginn der Live- Darbietung eine warme und vollwertige Mahlzeit in ausreichender Menge vom Veranstalter zu organisieren und zu bezahlen. Gedeckelte Verzehrpauschalen werden nicht akzeptiert, ein Nachschlag muss möglich sein. Eine vollwertige Mahlzeit besteht aus einem Stück Fleisch oder Fisch, einer Beilage wie Nudeln, Reis oder Kartoffeln und einer Portion   Gemüse oder Salat. Fingerfood oder Fastfood vom Imbisswagen können nicht als vollwertige Mahlzeit akzeptiert werden. Ernährungstypen abhängige Mahlzeiten sind zu berücksichtigen (siehe Vertragsübersicht).

Die Mahlzeit soll in der Nähe der Veranstaltungslokalität eingenommen werden können (max. Radius 500 Meter), damit sich die Künstler nicht aufwendiger Weise vom Veranstaltungsort entfernen müssen. Die Pünktlichkeit der Abendmahlzeit ist sehr wichtig, da eine verzögerte Abendmahlzeit zur Verzögerung des Darbietungsbeginns führt, wodurch die Dauer der Darbietung gemindert wird. 

 

Parkmöglichkeiten

Dem Künstler sind ausreichend kostenlose Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungslokalität zur Verfügung zu stellen. Künstlerparkplätze sind essenzieller Vertragsbestandteil, da der Künstler ohne nahe gelegene Parkplätze seine Zeit, Energie und Konzentration nicht optimal zur Erfüllung seines Auftrages ausschöpfen kann. Das Fehlen von Parkplätzen führt zudem dazu, dass der Künstler wahrscheinlich weit außerhalb parken muss. Die daraus entstehenden Parkkosten und Transferkosten (z.B. Parkhaus und Taxi) werden dem Veranstalter nachträglich in Rechnung gestellt. Ein Parkplatz für den Transporter der Ton- und Lichttechnik ist unabdingbar. Der Transporter kann unter keinen Umständen außerhalb geparkt werden, da dies den Aufbau dramatisch verzögern würde und der gesamte Veranstaltungsablauf dadurch aushebelt werden würde. Wird die Bereitstellung dieses Parkplatzes dennoch verweigert, wird die Agentur dem Veranstalter dies mit einer Aufwandspauschale von 200,-€ Netto berechnen. Die Lage aller vorgesehenen Parkplätze soll bei Ankunft des Künstlers durch eine zuständige Person angewiesen werden, oder der Agentur bis spätestens 20 Werktage vor der Veranstaltung auf einem eingezeichneten Lageplan (Foto oder PDF) mitgeteilt werden.

Übernachtung

Hat einer der Künstler eine Anreise von über 150 Km zur Veranstaltungslokalität zu absolvieren, so hat der Veranstalter eine Übernachtungsmöglichkeit inkl. Frühstück zu organisieren und zu bezahlen. Das Hotel/die Pension sollte den Mindestkomfort von 3,5 Sternen vorweisen und Zwecks Schlüsselübergabe eine Rezeptionszeit von mindestens 10:00 - 20:00 Uhr 

haben. Die Zimmer müssen bei Ankunft des Künstlers bezugsfertig sein. Das Hotel/die Pension sollte zudem nicht weiter als 5 Kilometer oder maximal 10 Autominuten von der Veranstaltungslokalität entfernt sein. Eventuelle Kosten für Hotelparkplätze und die Verfügbarkeit dieser, sind seitens des Veranstalters bei der Buchung der Zimmer mit zu berücksichtigen. Die Anzahl der benötigten Zimmer können der vorangegangenen Vertragsübersicht entnommen werden. Die Buchungsbestätigungen für die Zimmer sind der Agentur bis spätestens 20 Werktage vor Veranstaltungstermin vorzulegen. 

 

Abmessungen und Anforderungen an den Bühnenbereich, die Bühne und die Bühnentechnik 

Dem Künstler ist bezüglich Aufbau der Bühnentechnik und der Instrumente, entsprechend des in der Übersicht genannten Zeitplans, der rechtzeitige Zugang zu den Veranstaltungsörtlichkeiten zu ermöglichen. Der Veranstalter trägt Sorge dafür, dass dann pünktlich eine geeignete und fertige Spielstätte zur Verfügung steht. Der Künstler soll nach Möglichkeit in der Nähe der Bühne ausladen und später auch wieder einladen können. Die Transportwege sollen nirgendwo schmaler als 1 Meter sein. Die Lage der Be/- Entladezone soll bei Ankunft des Künstlers durch eine zuständige Person angewiesen werden, oder der Agentur bis spätestens 20 Werktage vor Veranstaltungstermin mithilfe eines eingezeichneten Lageplans (Foto oder Pdf) mitgeteilt werden. Der Aufbau und insbesondere der Abbau nach der künstlerischen Darbietung muss aus Sicherheitsgründen bei ausreichender Beleuchtung erfolgen können. Wird das Licht nach der Darbietung nicht eingeschaltet, ist der Künstler angehalten, solange mit dem Abbau zu warten, bis ausreichende und sichere Lichtverhältnisse hergestellt worden sind. Eine derartige Verzögerung wird von der Agentur mit 99,- Netto pro Stunde in Rechnung gestellt. Bei den kleinen Künstlerbesetzungen (Unplugged Band, DJ- PLUS, kleine Partyband) reist in der Regel keineexterne Technikfirma wie bei der großen Showband mit. Daher gelten für diese kleinen Besetzungen in Bezug auf Ton- und Lichttechnik die im Folgenden genannten Bedingungen: Sofern die Spielstätte weiter als 50 Meter von der Entladezone entfernt ist, oder sich diese nicht im Erdgeschoss ohne nutzbaren Lastenaufzug befindet, hat der Veranstalter dem Künstler zwei kräftige und nüchterne Transporthelfer pünktlich zum Auf- und Abbau (siehe Zeitplan) zur Seite zu stellen. Ohne Aufbauhelfer kann in dem besagten Fall der Aufbau nicht beginnen und ein weiterer reibungsloser Ablauf nicht garantiert werden, was nicht zu Lasten des Künstlers oder der Agentur gelegt werden kann. In der obigen Übersicht dieses Vertrages sind die Namen der Transporthelfer und deren Handynummern vom Veranstalter einzutragen. Alternativ kann die Agentur einen Transporthelfer für 150,-€ Netto zur Verfügung stellen, sofern dies rechtzeitig kommuniziert wird (bis spätestens 20 Werktage vor Veranstaltung). Findet der Künstler keine fertige Spielstätte vor, oder wird ihm der rechtzeitige Zugang verwehrt, obliegt es dem Künstler oder der Agentur (sofern es dem Veranstalter nicht gelingt, den Umstand innerhalb von 20 Minuten zu regulieren) die Dienstleistung abzubrechen, bei vollständigem Ausgleich der Gage durch den Veranstalter. Das Beladen nach der Veranstaltung muss möglichst zügig vonstattengehen können. Das bedeutet, dass der Veranstalter dafür Sorge zu tragen hat, dass der Weg zu den PKW und zum Transporter barrierefrei und scherbenfrei ist. Die Bühne/der Bühnenbereich muss sich in einem waagerechten Zustand befinden. Es wird bezüglich Publikumskontakt empfohlen, dass die Tanzfläche unmittelbar vor der Bühne/dem Bühnenbereich situiert ist. Die erforderlichen Abmessungen der Bühne/des Bühnenbereichs können der vorangegangenen Vertragsübersicht entnommen werden. Der Veranstalter trägt im vorangegangenen Zusatzfragebogen auch zur Veranstaltung die tatsächliche Bühnengröße in Seiner Feierräumlichkeit ein, falls diese nicht den oben genannten Mindestvorgaben entsprechen kann. Falls mobile Bühnenelemente/Podeste verwendet werden, müssen diese TÜV zertifiziert sein. Selbst gebaute Bühnen aus z.B. Bierbänken oder Holzpaletten werden aus Sicherheitsgründen nicht akzeptiert. Der Künstler ist angehalten, derartige Bühnen nicht zu betreten. OpenAir - Bühnen müssen 100% wetterfest sein. Für durch Wind oder Niederschlag verursachte Schäden an den auf der Bühne befindlichen Instrumenten oder Anlagen des Künstlers haftet zur Gänze der Veranstalter. Regenwasser auf der Bühne führt zur sofortigen Unterbrechung oder gegebenenfalls Beendigung der Darbietung bei Aufrechterhaltung der gesamten Gagenforderunggegenüber dem Veranstalter. Bei kleinen Veranstaltungen im Freien (z.B. Geburtstage oder Hochzeiten) ist vom Veranstalter der Bühnenbereich mit einem wetterfesten und zu 3 Seiten geschlossenen Zelt zu schützen. Ein ebener Untergrund ist auch hier zwingend erforderlich. Ob eine Darbietung Innen oder im Freien stattfinden soll, muss allerdings seitens des Veranstalters spätestens 5 Werktage vor Veranstaltung schlussendlich entschieden werden und die Agentur davon in Kenntnis gesetzt werden. Ein spontaner Umbau am Veranstaltungstag mit einer Umbauzeit von 3 bis 4 Stunden ist nicht umsetzbar. Sofern nicht die von der Agentur angebotene Veranstaltungstechnik verwendet wird, trägt der Veranstalter Sorge dafür, dass die verwendeten Anlagen dem „Technical Rider“ der Agentur entsprechen. Der Rider kann bei der Agentur angefragt werden. Kommt es durch den Einsatz von Fremdtechnik zu erheblichen technischen Störungen, die die Durchführung der künstlerischen Darbietung unzumutbar machen, obliegt es dem Künstler die Darbietung abzubrechen, unter Aufrechterhaltung der Gagenforderung gegenüber dem Veranstalter.

 

Stromanschluss

Ein adäquater Stromanschluss wird verbindlich im Bühnenbereich benötigt. Die Art und Menge der Stromanschlüsse werden der vorangegangenen Vertragsübersicht entnommen. Wird eine separate Lautsprecherbox außerhalb der Spielstätte benötigt (z.B. für einen Sektempfang), wird auch dort ein 230 Volt Anschluss notwendig. Die zum Bühnenbereich geführte Stromzuleitung, darf nicht mehr als 15 Meter von der Stromquelle aus verlängert werden. Außerdem dürfen keine weiteren Geräte, wie z.B. Kühlaggregate an diesen Stromkreis angeschlossen werden. Eine unzureichende Stromversorgung oder eine marode Verkabelung in der Veranstaltungslokalität kann dem Künstler oder der Agentur nicht zur Last gelegt werden. Bei schwerem Gewitter ist der Künstler angehalten zum Schutz der Technischen Geräte und Instrumente, diese vom Strom zu trennen und die Darbietung solange zu unterbrechen, bis das Gewitter vorübergezogen ist.

 

Haftung für Schäden und Sicherheit; Abbruch

Der Bühnenbereich und das Equipment des Künstlers ist für Unbefugte absolut tabu! Der Veranstalter hat während des gesamten Aufenthalts des Künstlers am Veranstaltungsort für die Sicherheit des Künstlers Sorge zu tragen. Ebenso für die vom Künstler an den Veranstaltungsort eingebrachten technischen Anlagen und Instrumente. Der Veranstalter ist angehalten seine Gäste auf diese Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen, oder entsprechendes Personal bereitzustellen, welches diese Sicherheit gewährleistet. Für Schäden an Instrumenten und/oder technischen Anlagen des Künstlers, welche von Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden, haftet in erster Instanz der Veranstalter. Im Schadensfall hat also der Veranstalter den Verursacher zur Verantwortung zu ziehen. Für durch Veranstaltungsgäste verursachte Verschmutzung von Kabeln, Lautsprechern oder Cases wird dem Veranstalter nachträglich eine Reinigungspauschale von 3,-€ Netto je verschmutztem Inventar in Rechnung gestellt. Sollte es von Auf- bis Abbau nicht gelingen, sowohl die zuvor beschriebene Sicherheit, als auch einen ungestörten Arbeitsablauf des Künstlers zu gewährleisten, obliegt es dem Künstler, die Darbietung abzubrechen bei Aufrechterhaltung der gesamten Gagenforderung gegenüber dem Veranstalter. Für durch den Künstler entstandene Schäden haften der Künstler und die Agentur nur insoweit, wie Ihm/Ihr vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorliegt. Veranstaltern öffentlicher und geschäftlicher Events wird stets empfohlen eine Veranstaltungshaftpflicht abzuschließen.

 

Vertragsrücktritt und Absage

Der Veranstalter ist berechtigt ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten bzw. seine Veranstaltung abzusagen. Ein Rücktritt hat gegenüber der Agentur schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt des Veranstalters vom Vertrag bis 12 Wochen vor Veranstaltungstermin, bleibt dieser der Agentur gegenüber mit pauschal 50% der vereinbarten Bruttogage schuldig. Auf einen Rücktritt nach dieser Frist erfolgt eine Stornozahlung der vollständigen vereinbarten Bruttogage an die Agentur, abzüglich ersparter Aufwendungen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt im jeweiligen Einzelfall der Agentur vorbehalten. Bei Ausfall der Darbietung durch Verschulden des Künstlers oder der Agentur, kann die Agentur maximal bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Bruttogage als Schadensersatz haftbar gemacht werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wird der Auftritt/die Veranstaltung aufgrund behördlicher Auflagen kurzfristig als nicht durchführbar eingestuft und kommt es dadurch zu einer Absage durch den Veranstalter, behält sich die Agentur vor, die Hälfte der geleisteten Anzahlung als Bearbeitungspauschale einzubehalten. Die zweiteHälfte der Anzahlung wird dann dem Veranstalter zurück erstattet. Dem Veranstalter bleibt es aber frei, unter Aufrechterhaltung der gesamten Anzahlung, einen Nachholtermin mit derselben Künstlerbesetzung abzustimmen.

 

Höhere Gewalt

Wird der Künstler durch Unfall, Krankheit, Tod und/oder Tod eines engsten Verwandten, oder durch Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse oder Naturkatastrophen an der Erbringung seiner Leistung gehindert, setzt die Agentur den Veranstalter unverzüglich darüber in Kenntnis und ist umgehend bemüht, einen gleichwertigen Ersatz zu vermitteln. Die Leistungspflicht der Agentur und die Vergütungspflicht seitens des Veranstalters entfallen in einem solchen Fall.

 

Werbung zur Veranstaltung, Social Media und Neukundenwerbung

Dem Veranstalter ist es gestattet das Pseudonym „Live/-Showband Pink Panta“ und/oder „Acts & Beats“ (bei DJ gebundenen Aufträgen) in Pressemitteilungen, Werbung, auf Plakaten, Flyern oder auf „Social Media“ Plattformen zu verwenden. Die Namen von Künstlern der Agentur dürfen ausschließlich nur als Vornamen in Erscheinung treten. Dies gilt auch insbesondere für die sogenannten „Posts“ im Social Media Bereich. Derartige Internetwerbung-/präsenz hat zudem immer mit einer Verknüpfung („Verlinkung“) zu den entsprechenden Social Media Seiten oder Webseiten der Agentur zu erfolgen. Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Vertragsstrafe von 5000€ behaftet werden. 

Die Agentur ist auf der betreffenden Veranstaltung berechtigt Neukundenkontakte durch die Vergabe von Visitenkarten herzustellen. Der Veranstalter verpflichtet sich innerhalb von 36 Monaten ab Veranstaltungstermin alle eventuellen Folgebuchungen des durch die Agentur an Ihn vermittelten Künstlers erneut über die Agentur abzuwickeln. Bei Kontaktanfragen über Dritte vermittelt der Veranstalter ausschließlich den Kontakt der Agentur weiter. Eine Zuwiderhandlung entspricht einem Vertragsbruch und kann hier ebenfalls zu der Forderung einer Strafzahlung von zuvor genannter Höhe führen.

 

Aufzeichnung und Vervielfältigung 

Ton- und Bildaufzeichnungen vom Auftritt des Künstlers durch den Veranstalter sind gestattet. Allerdings ist eine Vervielfältigung und Verbreitung der Aufzeichnungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Eine Kopie des aufgezeichneten Materials ist an die Agentur zu übermitteln. Alle die Darbietung betreffenden Leistungschutz,- Urheber und Persönlichkeitsrechte verbleiben beim Künstler. Der Künstler ist berechtigt Ton- und Bildaufzeichnungen von seiner Darbietung herzustellen und zu verwerten oder herstellen und verwerten zu lassen.

 

Genehmigungen

Der Veranstalter hat für sämtliche notwendigen

Genehmigungen und Sicherheitsanforderungen, die seine Veranstaltung erfordern (wie z.B. Ausschankgenehmigung, Vergnügungssteuer, Lautstärkebestimmungen oder Fluchtwege), Sorge zu tragen. Oder aber er hat die Betreiber seiner gewählten Veranstaltungslokalität damit zu beauftragen. Für das Versäumnis entsprechende Genehmigungen einzuholen, haftet zur Gänze der Veranstalter.

 

GEMA 

Der Veranstalter trägt sämtliche Kosten und Gebühren, die aus Anlass der Darbietung zu leisten sind. Insbesondere trägt er die, an die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA)“ zu leistenden Aufführungsentgelte, falls diese für die betreffende Veranstaltung anfallen. Entsprechende Formulare können bei der Agentur angefragt werden.   

 

Mitteilungsaufforderung

Falls bestimmte Bedingungen aus diesem Vertrag aus unerfindlichen Gründen vom Veranstalter nicht eingehalten werden können, muss der Veranstalter dies bis spätestens 20 Werktage vor der Veranstaltung via E-Mail mitteilen und die Agentur über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort informieren, damit andere Lösungen oder alternative Arbeitsabläufe geplant werden können. Ergeben sich im Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Veranstaltung selbst Änderungen im geplanten Veranstaltungsablauf, so hat der Veranstalter bis spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung einen endgültigen Zeitplan über den Ablauf seiner Veranstaltung an die Agentur zu übermitteln, welcher jedoch den oben genannten vertraglich geregelten Zeitplan des Künstlers nicht gänzlich aushebelt, sondern diesen nur im Rahmen der Vertragsbedingungen dem Veranstaltungsablauf angleicht.  

 

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Agentur. Auf diesen Vertrag ist ausnahmslos deutsches Recht anzuwenden.

 

Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages, aus welchem Grund auch immer, ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen keineswegs berührt. Beide Parteien werden die nichtige oder unwirksam gewordene Bestimmung nach schriftlicher Absprache durch eine andere ersetzen, die jedoch den ursprünglich wirtschaftlich angestrebten Zweck bestmöglich zu erfüllen hat. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Geschäftsbedingungen von beteiligten dritten Instanzen, die mit Bedingungen aus diesem 

Vertrag kollidieren, hebeln diesen Vertrag nicht aus. Durch diesen Vertrag wird zwischen den beiden Parteien weder ein Arbeitsverhältnis, noch ein einem Arbeitsverhältnis ähnliches Vertragsverhältnis begründet. Jegliche handschriftliche Änderungen und Ergänzungen im Vertragstext bedürfen einer beiderseitigen Paraphierung.

 

Unterschrift

Durch die Unterzeichnung wird der Vertrag vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, als gelesen, als verstanden und genehmigt befunden und eine ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher Anforderungen bestätigt. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu strengstem Stillschweigen über die Bedingungen des Vertrages gegenüber Dritten. Der Unterzeichner ist zur Unterschrift berechtigt.